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Urteil im Verfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Landgericht Lüneburg Pressemitteilung Nr. 68/17 Dr. Stodolkowitz

Lüneburg. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Staatsschutzkammer hat heute, am 7. Dezember 2017, das Urteil im Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie banden- und gewerbsmäßigen Betruges (siehe Pressemitteilung Nr. 1/15 vom 12. Januar 2015) verkündet. Die sechs Angeklagten im Alter von 37 bis 64 Jahren wurden zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu acht Jahren verurteilt. Die Staatsschutzkammer sieht es als erwiesen an, dass drei der sechs Angeklagten führende Personen der sogenannten „Diebe im Gesetz“ im Raum Hannover waren, die als kriminelle Vereinigung anzusehen sind. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt.

Das Verfahren war eines der aufwendigsten Verfahren in der Geschichte des Landgerichts Lüneburg. Die Hauptverhandlung begann im Februar 2015 und beanspruchte insgesamt 195 Verhandlungstage. Die Ursache dieser langen Verfahrensdauer liegt im Umfang und in der Komplexität der Beweisaufnahme. Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere rund 600.000 Audiodateien, die die Ermittlungsbehörden im Rahmen von Maßnahmen der Fernmeldeüberwachung angefertigt hatten. Die bezifferbaren Kosten des gerichtlichen Verfahrens belaufen sich auf rund vier bis fünf Millionen Euro, die vor allem die Gebühren der Verteidiger und die Vergütung der Dolmetscher, aber auch Kosten für Zeugen und Sachverständige umfassen. Der Vorsitzende der Staatsschutzkammer hob hervor, dass die Kosten durch die Bedeutung des Verfahrens gerechtfertigt seien: Dieses sei ein wichtiges Signal, dass der Rechtsstaat Strukturen der organisierten Kriminalität in Gestalt krimineller Vereinigungen entschlossen bekämpfe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten können Revision einlegen, über die sodann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden haben wird.



Artikel-Informationen

erstellt am:
07.12.2017

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