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Hauptverhandlung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Landgericht Lüneburg

08.01.2015

01/15 / Natho

Hauptverhandlung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

Lüneburg. Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg – die als sog. Staatsschutzkammer auch für mutmaßlich im Raum Hannover begangene Delikte gem. §§ 129, 129 b StGB zuständig ist – beginnt am 05.02.2015 um 09:30 Uhr im Saal 121 die Hauptverhandlung gegen sechs Angeklagte wegen Beteiligung an einer, auch im Ausland bestehenden, kriminellen Vereinigung sowie banden- und gewerbsmäßigen Betruges. Bis einschließlich 23.12.2015 sind weitere 83 Fortsetzungstermine anberaumt an den aus der Anlage ersichtlichen Tagen jeweils um 09:30 Uhr im Saal 21.

Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft den sechs Angeklagten im Alter zwischen 34 und 61 Jahren mit deutscher, russischer, kasachischer, armenischer, tschechischer und türkischer Staatsangehörigkeit vor, in der Zeit von 2009 bis März 2014 insgesamt 15 Straftaten begangen zu haben.

Drei der Angeklagten sollen Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129b StGB gewesen sein, die sich als Teilgruppe einer größeren Organisation der russischen und eurasischen Subkultur im Raum Hannover etabliert habe. Dabei soll der älteste von ihnen als sog. „Dieb im Gesetz“ mindestens seit November 2010 die Gruppierung angeführt haben. Deren Zweck sei unter anderem auf die Begehung von banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten gerichtet gewesen. Zwei weitere Angeklagte sollen als Statthalter und Aufseher der Gruppierung fungiert und deren aus Straftaten finanzierte Gemeinschaftskasse verwaltet haben. Ein vierter Angeklagter soll lediglich Mitglied der kriminellen Vereinigung gewesen sein.

Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft vier der sechs Angeklagten insgesamt elf Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs vor, wobei sie zugleich mehrere Fälle der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung begangen haben sollen. Sie sollen jeweils hochwertige Geräte, Fahrzeuge und Maschinen für eine Briefkastenfirma geleast oder Waren eingekauft, aber die dafür anfallenden Ratenzahlungen nicht erbracht haben. Vielmehr sollen sie – wie von Anfang an geplant – die durch Täuschung erlangten Wirtschaftsgüter anderweitig gewinnbringend abgesetzt oder dies zumindest versucht haben. Der dadurch entstandene Schaden soll insgesamt rund 450.000,- Euro betragen.

Fünf der sechs Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft. Drei von ihnen wurden zwischen Mai und Juli 2014 im Raum Hannover festgenommen. Ein weiterer Angeklagter wurde im Juni 2014 in der Tschechischen Republik verhaftet und einen Monat später nach Deutschland ausgeliefert. Der fünfte in Haft befindliche Angeklagte wurde im Juli 2014 in Griechenland verhaftet und Anfang Januar 2015 nach Deutschland ausgeliefert.

Wichtiger Hinweis für Medienvertreter:

Da die Staatsanwaltschaft die angeklagten Taten dem Bereich der organisierten Kriminalität zuordnet, findet das Verfahren unter verschärften Sicherheitsvorkehrungen statt. Der Vorsitzende der Staatschutzkammer hat für sämtliche Sitzungstage die nachfolgend (ohne die Anlagen 2 bis 4) abgedruckte Sicherheits- und Medienverfügung erlassen. Ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter ist danach nicht vorgesehen. Um einen reibungslosen Ablauf der Berichterstattung zu ermöglichen, wird jedoch darum gebeten, sich mit dem Inhalt der Verfügung vertraut zu machen und auf jederzeit mögliche Änderungen zu achten. Diese werden gegebenenfalls durch den Pressesprecher vor Ort oder durch eine gesonderte Pressemitteilung bekannt gegeben. Ferner wird wegen der anstehenden Personenkontrollen angeraten, spätestens 30 Minuten vor Sitzungsbeginn am Eingang des Landgerichts zu erscheinen.

Anlage zur PM 01-15 vom 08.01.2015:

Landgericht Lüneburg

1. große Strafkammer (Staatsschutzkammer)

21 KLs 4/14 (6403 Js 39314/13 – StA Hannover)

Lüneburg, den 07.01.2014

Betreff:Strafverfahren gegen Z. u. a.

Sicherungs- und Medienverfügung

des Vorsitzenden

Vor der 1. großen Strafkammer beginnt am 05.02.2015 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Z …... und fünf weitere Angeklagte wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßigen Betruges. Die Hauptverhandlung ist gem. Anlage-1: Übersicht Hauptverhandlungstage vorerst bis zum 23.12.2015 terminiert. Gemäß § 176 GVG ordne ich für alle Sitzungstage Folgendes an:

A. Sitzungssaal und Öffentlichkeit

1. Die Hauptverhandlung findet im Saal 21 des Landgerichts Lüneburg statt.

2. Sie beginnt jeweils um 09.30 Uhr.

3. Sie ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).

4. Zuhörer erhalten jeweils 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.

5. Es werden nur so viele Zuhörer im Saal zugelassen, wie dort Sitzplätze vorhanden sind. Die Zahl der Sitzplätze beträgt voraussichtlich 30. Verlassen Zuhörer - gleich aus welchem Grund - während der Sitzung den Saal, so kann eine entspre­chende Anzahl wartender Zuhörer neu eingelassen werden.

6. Zuhörer, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Saal vor Beginn der Sitzung verlassen.

7. Während Sitzungspausen, die für länger als 15 Minuten angeordnet werden, haben Zuhörer den Saal unverzüglich zu verlassen, es sei denn der Vorsitzenden gestattet im Einzelfall ausdrücklich ihre weitere Anwesenheit. Nach dem Ende der jeweiligen Sitzung haben Zuhörer sowohl den Saal als auch den davor liegenden Flur bis zum Eingang Bardowicker Straße (abgesperrter Sicherheitsbereich) unverzüglich zu verlassen.

8. Sofern gemäß §§ 171 b, 172, 174 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder gemäß § 177 GVG der Saal geräumt werden sollte, haben Zuhörer den Saal und den Sicherheitsbereich sofort zu verlassen. Davon abweichend kann einzelnen Personen die Anwesenheit gemäß § 175 Abs. 2 GVG gestattet werden. Im Falle der Räumung des Saales sind so viele neue Zuhörer einzulassen, wie Sitzplätze freigeworden sind.

9. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig und durch Aushang im Gerichtsgebäude bekannt gemacht.

B. Medienberichterstattung

1. Für Medienvertreter gelten die unter Buchstabe A. genannten Regelungen über die Öffentlichkeit entsprechend. Davon abweichend gilt Ziff. 8 für Medienberichterstatter nur bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Ergänzend gelten die folgenden Sonderregelungen.

2. Medienvertreter haben sich beim Betreten des Gebäudes durch einen gültigen Presseausweis zu legitimieren. Diese Personen dürfen Laptops, Schreibgeräte und Schreibmaterial nach Überprüfung mit in den Sitzungssaal nehmen. Die ansonsten von ihnen mitgeführten Gegenstände sind auf Verlangen der Kontrollbeamten zur Prüfung einer Sicherheitsgefährdung auszuhändigen.

3. Die erste Sitzreihe - vor dem eigentlichen Zuschauerbereich - ist für Medienvertreter reserviert und als solche zu kennzeichnen. Die Zahl der Sitzplät­ze für Medienvertreter beträgt zehn. Medienvertreter, die sich beim Betreten des Saals mit einem Presseausweis legitimieren können, erhalten in der Reihenfolge ihres Erscheinens einen Platz in dem für sie reservierten Bereich, bis sämtliche Plätze belegt sind. Medienvertreter, die keinen Platz im reservierten Bereich erhalten haben, dürfen einen Sitzplatz im Zuschauerraum einnehmen, sofern dort noch freie Plätze vorhanden sind.

4. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG) mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen.

5. Zu Beginn der Sitzungstage werden jeweils vor Aufruf der Sache, Film-und Bildaufnahmen von den Mitgliedern der Strafkammer im Sitzungssaal gestattet. Während der Aufnahmen dürfen die Medienvertreter sich den zwischen Ihnen und dem Gericht befindlichen Sitzplätzen der Prozessbeteiligten nicht weiter als 2 Meter nähern. Die Aufnahmen sind auf erste Aufforderung des Vorsitzenden oder des Pressesprechers sofort zu beenden. Sämtliche Aufnahmegeräte sind unverzüglich abzuschalten und die Objektive von Kameras unaufgefordert zur Seite zu drehen.

6. Soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, ist sicherzustellen, dass die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert werden, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt. Gleiches gilt für Bedienstete des Landes Niedersachsen, soweit sie keine Berufsjuristen sind (insb. Protokollkräfte, Justizwachtmeister, Polizeibeamte) Im Übrigen dürfen die Berufsjuristen während der zugelassenen Foto- und Filmtermine ohne weitergehende Einschränkungen, die übrigen Anwesenden hingegen nur mit ihrem Einverständnis gefilmt werden.

7. Die Mitglieder des Spruchkörpers einschließlich der Ergänzungsrichter, die Protokollkraft und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dürfen ausschließlich im Sitzungssaal fotografiert oder gefilmt werden.

8. Tragbare Computer (Laptops) nebst Zubehör dürfen von Medienvertretern verwendet werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen und vor dem Betreten des Saals alle Vorrichtungen für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen abgeschaltet sind. Steckdosen werden nicht zur Verfügung gestellt. Jegliche Kommunikation mit Personen außerhalb des Gerichtssaals während der laufenden Sitzung durch technische Geräte – insbesondere per Internetverbindung – ist untersagt.

9. Den Anweisungen der Pressesprecher und der Kräfte der Wachtmeisterei ist Folge zu leisten.

10. Medienberichterstatter, die eine der vorstehenden Regelungen wiederholt oder in schwerwiegender Weise missachten, können von der weiteren Berichterstattung im Saal ausgeschlossen werden.

C. Prozessbeteiligte

1. Telekommunikationsgeräte sind vor Betreten des Saals auszuschalten und dürfen nur während einer Sitzungspause oder vor dem Saal wieder in Betrieb genommen werden.

2. Tragbare Computer (Laptops) dürfen von Prozessbeteiligten verwendet werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen und vor dem Betreten des Saals alle Vorrichtungen für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen abgeschaltet sind und bleiben.

D. Allgemeine Sitzungspolizei und Hausrecht

I. Sitzungspolizei des Vorsitzenden

1. Die Sitzungspolizei obliegt dem Vorsitzenden. Seine daraus erwachsenen Befugnisse erstrecken sich

a. in örtlicher Hinsicht auf den Sicherheitsbereich: Zugangsbereich Bardowicker Straße, Flure von Bibliothek bis Kantine, Beratungszimmer, Sitzungssaal und Nebenräumlichkeiten (Anwaltszimmer, Toiletten pp) Anlage-2: Grundriss Sicherheitsbereich;

b. in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, in denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden oder entfernen;

c. in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den erwähnten Bereichen aufhalten.

2. Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht des Präsidenten durch die Sitzungspolizei des Vorsitzenden verdrängt.

II. Hausrecht des Präsidenten (§§ 16 NJG)

Der Präsident hat mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 sein Hausrecht im Sicherheitsbereich für die Dauer des Verfahrens auf den Vorsitzenden übertragen (Anlage-3: Sicherungsverfügung des Präsidenten).

Ergänzend gilt die Hausordnung (Anlage 4: Hausordnung Landgericht Lüneburg) (s. auch Aushang im Gebäude).

E. Polizeiliche Amtshilfe

1. Zur Unterstützung der Gerichtsbediensteten bei der Einlasskontrolle sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei leistet die Polizei Amtshilfe.

2. Machen Störungen im Sitzungssaal einen Polizeieinsatz erforderlich und sollen dazu Bild- oder Tonaufnahmen hergestellt werden, so bedarf dies jeweils der Einwilligung des Vorsitzenden, es sei denn, die Einholung einer solchen Erklärung ist wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich.

3. Den im Wege der Amtshilfe eingesetzten Polizeibeamten ist das Tragen ihrer dienstlich zugelassenen Schusswaffen und anderer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im gesamten Gebäude gestattet. Des Weiteren ist ihnen das Mitführen anderer dienstlich gelieferter Ausrüstungsgenstände sowie die Benutzung von Telekommunikationsgeräten gestattet.

4. Die Polizei entscheidet nach eigenem Ermessen über den Einsatz nicht uniformierter Kräfte.

5. Die eingesetzten Kräfte der Polizei dürfen neben den ihnen gesondert vom Vorsitzenden zugewiesenen Plätzen auch bis zu 2 Sitzplätze in dem für Medienvertreter reservierten Bereich und bis zu 4 Sitzplätze im Zuhörerraum einnehmen.

F. Besondere Sicherheitsmaßnahmen

I. Absperrungen

1. Der Zugang zum Verhandlungssaal erfolgt ausschließlich durch einen gesonderten Sicherheitsbereich. Hierzu wird ein gesonderter Zugang von der Bardowicker Straße aus geöffnet.

2. Im Saal wird zwischen den Sitzplätzen der Zuhörer und dem übrigen Bereich eine schusssichere Glaswand aufgestellt. Der Austausch jedweder Gegenstände zwischen Personen in den beiden genannten Bereichen ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Sitzungspausen.

3. Zur Sicherung der Ordnung vor und im Sitzungssaal und des Aufzeichnungsverbotes nach § 169 Satz 2 GVG können auch außerhalb des Sitzungssaales und vor dem Eingang zum Gebäude Absperrgitter und Sichtblenden errichtet werden. Zutritt zu diesem ggfs. abgegrenzten Bereich haben ausschließlich Prozessbeteiligte, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige, Zuhörer und Medienvertreter.

II. Kontrollen

1. Personen (einschließlich der Medienvertreter) werden in den Sitzungssaal nur eingelassen, wenn sie

a. einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Bundespersonalausweis, Reisepass, Führerschein) vorlegen, von dem eine Fotokopie gefertigt werden kann. Die eingesetzten Kräfte der Wachtmeisterei und der Polizei dürfen darüber hinaus zur Identitätsfeststellung und ausschließlich zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung auch die Ausweise etwaiger Störer einsehen. Die festgestellten Personendaten sind spätestens einen Tag nach der Urteilsverkündung zu löschen.

b. außer Handtaschen keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse, keine Transparente oder Flugblätter, ferner keine Handys, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne, insbesondere keine zum Schlagen oder Werfen geeigneten Gegenstände mit sich führen (z.B. Schirme, Stöcke, Flaschen, Dosen, Lebensmittel) und wenn sie nicht angetrunken sind,

c. sich einer Personendurchsuchung unterziehen und auf Verlangen Taschen ausleeren, um eine Kontrolle des Inhalts zu ermöglichen.

2. Die Durchsuchungen sind

- einzeln, insbesondere durch Abtasten der Kleidung, Absuchen mit einer Metallsonde und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der zur Kleidung gehörenden und sonst etwa mitgeführten Behältnisse vorzunehmen,

- bei der Personendurchsuchung sind Mäntel stets abzulegen; auf Verlangen sind auch Jacken und Pullover auszuziehen,

- Zuhörerinnen sind von weiblichem Kontrollpersonal zu durchsuchen,

- Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden, Verbleibt auch danach noch ein begründeter Verdacht, dürfen auch Körperöffnungen durchsucht werden,

- Handys, Schirme und andere Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung im Eingangsbereich für Zuhörer hinterlegt werden.

3. Die Mitglieder der Kammer, einschließlich der Ergänzungsrichter, die Mitarbeiter des Landgerichts Lüneburg sowie die Kräfte der Wachtmeisterei und der Polizei werden nicht durchsucht und müssen sich nicht ausweisen, soweit sie von Person bekannt sind. Das gleiche gilt für die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger. Deren Hilfspersonen oder Vertreter können auf Antrag im Einzelfall von der Durchsuchung ausgenommen werden. Maßgebend ist im Zweifelsfall die vom Vorsitzenden unterschriebene jeweilige Liste der von der Durchsuchung ausgenommen Personen, die im Bereich der Eingangskontrolle aushängt.

G. Einzelfallentscheidungen

In Zweifelsfällen oder wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer geltend macht, durch die angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen, soweit seine Anordnungen betroffen sind. Anderenfalls ist die Entscheidung des Präsidenten oder seines Vertreters einzuholen.

Anlage-1 zur Vfg. vom 07.01.2015: Übersicht Hauptverhandlungstage

Februar

Donnerstag, 05.02.2015

Donnerstag, 12.02.2015

Donnerstag, 26.02.2015

März

Mittwoch, 04.03.2015

Donnerstag, 05.03.2015

Mittwoch, 11.03.2015

Donnerstag, 12.03.2015

Mittwoch, 18.03.2015

Donnerstag, 19.03.2015

Dienstag, 24.03.2015

Freitag, 27.03.2015

April

Dienstag, 07.04.2015

Mittwoch, 08.04.2015

Donnerstag, 09.04.2015

Mittwoch, 15.04.2015

Donnerstag, 16.04.2015

Mittwoch, 22.04.2015

Donnerstag, 23.04.2015

Freitag, 24.04.2015

Mittwoch, 29.04.2015

Donnerstag 30.04.2015

Mai

Mittwoch, 06.05.2015

Donnerstag, 07.05.2015

Mittwoch, 13.05.2015

Mittwoch, 20.05.2015

Donnerstag, 21.05.2015

Mittwoch, 27.05.2015

Donnerstag, 28.05.2015

Juni

Mittwoch, 03.06.2015

Donnertag, 04.06.2015

Mittwoch, 10.06.2015

Donnerstag, 11.06.2015

Mittwoch, 24.06.2015

Donnertag, 25.06.2015

Freitag, 26.06.2015

Juli

Mittwoch, 01.07.2015

Donnerstag, 02.07.2015

Mittwoch, 08.07.2015

Donnerstag, 09.07.2015

Freitag, 10.07.2015

Mittwoch, 22.07.2015

Donnerstag, 23.07.2015

Donnerstag, 30.07.2015

Freitag, 31.07.2015

August

Freitag, 21.08.2015

Mittwoch, 26.08.2015

Donnerstag, 27.08.2015

Freitag 28.08.2015

September

Mittwoch, 02.09.2015

Donnerstag, 03.09.2015

Dienstag, 15.09.2015

Mittwoch, 16.09.2015

Donnerstag, 17.09.2015

Mittwoch, 23.09.2015

Donnerstag, 24.09.2015

Dienstag, 29.09.2015

Mittwoch, 30.09.2015

Oktober

Donnerstag, 01.10.2015

Dienstag, 13.10.2015

Mittwoch, 14.10.2015

Donnerstag, 15.10.2015

Montag, 19.10.2015

Mittwoch, 28.10.2015

Donnerstag, 29.10.2015

Freitag, 30.10.2015

November

Mittwoch, 04.11.2015

Donnerstag, 05.11.2015

Mittwoch, 11.11.2015

Donnerstag, 12.11.2015

Mittwoch, 18.11.2015

Donnerstag, 19.11.2015

Dienstag, 24.11.2015

Mittwoch, 25.11.2015

Donnerstag, 26.11.2015

Dezember

Mittwoch, 02.12.2015

Donnerstag, 03.12.2015

Dienstag, 08.12.2015

Mittwoch, 09.12.2015

Donnerstag, 10.12.2015

Mittwoch, 16.12.2015

Donnerstag, 17.12.2015

Dienstag, 22.12.2015

Mittwoch, 23.12.2015

Anlage-2: Grundriss Sicherheitsbereich

Anlage-3: Sicherungsverfügung des Präsidenten

Anlage 4: Hausordnung Landgericht Lüneburg

(vom Abdruck der Anlagen 2 bis 4 wurde abgesehen)

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.01.2015

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