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Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Lüneburg

Auf diesen Seiten finden Sie:

  • Eine Einführung zu Aufgaben und Funktion des Landgerichts in der Rechtsprechung.
  • Erläuterungen zu Sinn und Zweck des Geschäftsverteilungsplans.

Einführung
Bei Durchsicht des die Verteilung der richterlichen Geschäfte regelnden Plans werden Sie feststellen, dass die Geschäftsverteilung einzelnen Zivilkammern die Erledigung spezieller Aufgaben zuweist. So gibt es beispielsweise Spezialkammern für Arzthaftungs- oder Versicherungssachen. Sinn der Spezialisierung ist es, in geeigneten Rechtsgebieten die Entwicklung besonderer fachlicher Kompetenz des damit befassten Spruchkörpers sicherzustellen. Im Übrigen jedoch werden die Zivilverfahren und zwar sowohl die erstinstanzlichen Verfahren als auch die Berufungssachen nach einem abstrakten Schlüssel verteilt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Belastung der Kammern in etwa gleichmäßig ist.

In Strafsachen gibt es eine solche Spezialisierung (an bestimmten Gerichten) nur für Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Allerdings sieht das Gesetz vor, das Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende Straftäter vor besonderen Spruchkörpern, den Jugendkammern, verhandelt werden.

Die Geschäftsverteilung als verfassungsrechtliches Gebot
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz lauten:

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Diese in der Verfassung verankerte Garantie des gesetzlichen Richters bedeutet: Jedermann hat Anspruch darauf, dass sein Verfahren vor dem Gericht oder Richter entschieden wird, dessen Zuständigkeit abstrakt für Fälle dieser Art von vornherein festgelegt ist. Weder das Gericht selbst noch Exekutive oder Legislative dürfen auf die Besetzung des Gerichts im Einzelfall Einfluss nehmen. Die Geschäftsverteilung ist unabdingbar, das heißt nicht durch Parteivereinbarung zu verändern.

Bei einem Verstoß gegen die Geschäftsverteilung können Rechtsmittel gegen die darauf beruhende Entscheidung eingelegt und auch Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

Jedes Gericht hat sich deshalb als Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung eine Geschäftsverteilung zu geben. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 21 a ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Geschäftsverteilung bestimmt, wer im Einzelfall das Gericht vertritt: Welcher Richter beziehungsweise welcher Spruchkörper - die Kammern des Landgerichts, die Senate des Oberlandesgerichts und der Bundesgerichte - und wie der Spruchkörper besetzt ist. Ein Spruchkörper besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens der gesetzlichen Anzahl weiterer Berufsrichter (Beisitzer) und ehrenamtlicher Richter (z.B. Schöffen, Handelsrichter).

Auch die Vertretung ist in der Geschäftsverteilung eindeutig zu regeln.

Die richterliche Geschäftsverteilung wird vor dem Beginn jedes Geschäftsjahres durch das Präsidium des Gerichts beschlossen, das aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie gewählten Richterinnen oder Richtern dieses Gerichts besteht. Die Größe des Präsidiums richtet sich nach der Anzahl der Richterplanstellen bei dem Gericht (§§ 21 d, e GVG).

Eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nach § 21 e Absatz 3 Satz 1 nur zulässig, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung eines Richters erforderlich ist.

Der Geschäftsverteilungsplan ist schriftlich festzuhalten und darf von jedermann eingesehen werden.




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