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Kammer weist Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin in dem Verfahren gegen Jörg L. wegen Bestechlichkeit u.a. zurück

Pressemitteilung vom 22.12.2014

Kammer weist Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin in dem Verfahren gegen Jörg L. wegen Bestechlichkeit u.a. zurück

Die 3. große Strafkammer hat heute beschlossen, den Befangenheitsantrag der Verteidigung in dem Verfahren gegen den ehemaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt zurückzuweisen. Der Antrag war u.a. damit begründet worden, dass die Richterin sich wegen ihrer eigenen Prüfungstätigkeit durch den Angeklagten getäuscht fühlen und auch als Zeugin in Betracht kommen könne.

Die Kammer hat die Überlegungen der Verteidigung nicht für durchgreifend erachtet, sondern ist in weiten Teilen der Argumentation der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat ausgeführt:

  • mangels persönlicher Kontakte zum Angeklagten sei ein Vertrauensverlust auszuschließen; es bleibe die für alle Prüfer geltende bloß abstrakte Möglichkeit der Täuschung über die Lauterkeit des Prüfungsamtes
  • auch im Falle eines konkret angesprochenen Prüflings bleibe ein bloß abstrakter Verdacht, wobei die Richterin noch nicht einmal eine Erinnerung an den Fall habe und damit auch als Zeugin ausscheide.

Der Prozess wird mithin in der bekannten Besetzung planmäßig fortgesetzt.

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erstellt am:
23.12.2014

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