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Verurteilung wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

Landgericht LÜneburg

22.01.2013

Verurteilung wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

LÜNEBURG. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2012 als unbegründet verworfen, weil ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht festzustellen sei. Das Urteil ist damit rechtkräftig.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hatte den zu Beginn der Hauptverhandlung bereits pensionierten Richter am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung in 19 Fällen zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er in der Zeit von November 2007 bis September 2010 in zwei Fällen die Unterbringung psychisch kranker Menschen in geschlossenen Anstalten angeordnet, ohne die Betroffenen - wie vom Gesetz vorgesehen - zuvor aufgesucht und persönlich angehört zu haben. In 17 weiteren Fällen hatte er sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen genehmigt, wie z. B. die Anbringung von Bettgittern bei dementen älteren Menschen. Auch hier hatte er die Betroffenen nicht zuvor persönlich angehört.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Verfahren in einem der 19 abgeurteilten Fälle eingestellt, weil dieser Vorwurf im Hinblick auf die Verurteilung nicht ins Gewicht falle und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Rechtsbeugung in 18 Fällen verurteilt wird. Im Übrigen hat er die Revision verworfen und die vom Landgericht ausgeurteilte Strafe bestätigt.

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erstellt am:
23.01.2013

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