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Verfahren wegen Gebrauchs einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Teilnahme am „Dschungelcamp“ in Australien

Landgericht Lüneburg Pressemitteilung Nr. 8/18 Dr. Stodolkowitz


Lüneburg. Am Donnerstag, dem 22. Februar 2018 um 9:00 Uhr beginnt vor der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg in Saal 21 die Berufungshauptverhandlung gegen eine 47jährige Lehrerin wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg legt der Angeklagten zur Last, am 7. Januar 2016 ihrer Schule eine ärztliche Bescheinigung übersandt zu haben, nach der sie vom 7. bis 29. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt sein sollte. Tatsächlich sei die Angeklagte jedoch, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, nicht krank gewesen. Sie habe die Bescheinigung durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber einer Ärztin erschlichen. Die Krankschreibung habe sie benötigt, um ihre Tochter im Januar 2016 in das „Dschungelcamp“ der gleichnamigen RTL-Sendung nach Australien begleiten zu können. Ohne die Krankschreibung hätte sie die bereits gebuchte Reise nicht antreten können. Ursprünglich habe die Angeklagte die Freistellung vom Dienst durch Sonderurlaub beantragt; dies habe die Landesschulbehörde indes abgelehnt.

Das Amtsgericht Soltau hat die Angeklagte wegen dieses Tatvorwurfs am 30. März 2017 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich die Angeklagte im Januar 2016 für mehrere Wochen krankschreiben ließ, obwohl sie tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Angeklagte Berufung eingelegt. Deswegen wird die Sache vor dem Landgericht Lüneburg erneut verhandelt.

Nach § 279 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einem unrichtigen ärztlichen Attest Gebrauch macht, um eine Behörde über seinen Gesundheitszustand zu täuschen.

Für den ersten Verhandlungstag hat die Kammer vier Zeugen geladen. Fortsetzungstermine sind für den 27. Februar und 6. März 2018, jeweils 9:00 Uhr in Saal 21, bestimmt.

Für das Verfahren sind besondere Sicherheitsvorkehrungen und Einlasskontrollen angeordnet. Der Verhandlungssaal ist nur über den Seiteneingang des Landgerichts in der Bardo­wicker Straße zugänglich. Angehörige der Presse haben sich durch einen Presseausweis und einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass auszuweisen. Der Saal wird eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung für Zuhörer und Pressevertreter geöffnet. Zwanzig Sitzplätze sind für Pressevertreter vorgesehen. Sitzplätze können nicht reserviert werden; sie werden der Reihe nach vergeben. Sind alle Sitzplätze belegt, werden weitere Personen nicht mehr eingelassen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind im Sitzungssaal bis zum Beginn der Sitzung nach Weisung des instruierten Pressesprechers gestattet. Außerhalb des Sitzungssaals sind Aufnahmen im Gerichtsgebäude, insbesondere im Foyer vor dem Saal und im Bereich der Eingangskontrollen, nicht zulässig, sofern sie nicht im Einzelfall durch den Pressesprecher genehmigt werden. Pressevertreter, die zu fotografieren oder zu filmen beabsichtigen, werden gebeten, dies bis Mittwoch, dem 21. Februar 2018, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Landgerichts anzukündigen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2018

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