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Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Mord im Konzentrationslager Auschwitz

Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Mord im Konzentrationslager Auschwitz

Lüneburg. Vor der 4. großen Strafkammer beginnt am 21.04.2015 um 09.30 Uhr im großen Saal der Ritterakademie, Am Graalwall 12, 21335 Lüneburg die Hauptverhandlung gegen den 93 Jahre alten Angeklagten, dem die Staatsanwaltschaft Hannover vorwirft, zwischen dem 16.05.1944 und 11.07.1944 im Konzentrationslager Auschwitz Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen geleistet zu haben (vgl. wegen der Einzelheiten Pressemitteilung vom 17.09.2014 Nr. 27/14; abrufbar auf der Homepage des Landgerichts Lüneburg unter www.Landgericht-Lueneburg.de).

Dem Verfahren haben sich mittlerweile 55 Nebenkläger und Nebenklägerinnen angeschlossen.

Die Ladung von eventuellen Zeugen und Sachverständigen wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Fortsetzungstermine sind bestimmt für den 22.04.2015, 23.04.205, 28.04.2015, 29.04.2015, 06.05.2015, 07.05.2015, 12.05.2015, 13.05.2015, 21.05.2015, 26.05.2015, 27.05.2015, 02.06.2015, 03.06.2015, 09.06.2015, 10.06.2015, 17.06.2015, 01.07.2015, 02.07.2015, 07.07.2015, 08.07.2015, 14.07.2015, 15.07.2015, 21.07.2015, 22.07.2015, 28.07.2015 und 29.07.2015 jeweils um 09.30 Uhr im großen Saal der Ritterakademie.

Aufgrund des überregionalen und internationalen Medieninteresses hat der Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen. Dadurch sollen sowohl eine angemessene Medienberichterstattung als auch der geordnete Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden. Eine Akkreditierung wird im Zeitraum vom 16.02.2015, 10.00 Uhr bis 20.02.2015, 12.00 Uhr unter der Faxnummer +49 4131 202 325 möglich sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer III.2 der nachstehenden Verfügung. Die Medienvertreter werden um Beachtung der Verfügung gebeten.

Für sonstige Zuschauer ist eine vorherige Anmeldung nicht möglich.

Landgericht Lüneburg
27 Ks 9/14
1191 Js 98492/13 StA Hannover

Verfügung

In der Strafsache

g e g e n

Oskar G.

w e g e n Beihilfe zum Mord

I. Allgemeines

1. Die Sitzungen des Schwurgerichts finden im großen Saal der Ritterakademie an den anberaumten Sitzungstagen jeweils ab 9.30 Uhr statt. Das Hausrecht für das
gesamte Gebäude und zugehörige Grundstück ist dem Kammervorsitzenden übertragen.

2. Die Sicherheit und Ordnung im Gebäude und im Saal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Lüneburg sowie der Einsatzreserve
gewährleistet. Im Wege der Amtshilfe werden zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt. Im gesamten Gebäude gilt grundsätzlich ein absolutes Verbot von Waffen und
gefährlichen Werkzeugen, ausgenommen von diesem Verbot sind die Wachtmeister und Polizeikräfte hinsichtlich ihrer Dienstausrüstung.

3. Der Zugang zur Hauptverhandlung erfolgt für Medienvertreter, Nebenkläger, Nebenklagevertreter, Sachverständige, Zeugen und Zuhörer über den Haupteingang im
Erdgeschoss. Dort ist eine Sicherheitsschleuse zu passieren. Es erfolgt eine körperliche Durchsuchung im Bedarfsfall ergänzend durch Abtasten, bzw. Absonden der
Kleidung (vgl. Sonderregelungen im Folgenden). Die Zugänge werden eine Stunde vor Sitzungsbeginn geöffnet.

4. Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach den vorstehenden und folgenden Vorschriften nicht in den
Saal bzw. in den Sicherheitsbereich hinter der Schleuse eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist
ausgeschlossen. Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten zum Sicherheitsbereich und zum Saal keinen
Zutritt.

5. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem
Sitzungssaal sind nicht gestattet. Für diese Zwecke nutzbare elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen
nicht in den Sitzungssaal mitgenommen werden.

6. Mitarbeiter der Ritterakademie betreten das Gebäude über den Haupteingang. Sie nutzen ausschließlich zum Erreichen ihrer Arbeitsplätze sodann den rechts
dahinter gelegen Eingang zum Treppenhaus. Einem dort postierten Wachtmeister/Polizeibeamten sind Berechtigungsausweise beim Betreten vorzuweisen. Andere
Personen haben zum Treppenaufgang keinen Zutritt.

7. Das am Treppenaufgang gelegene Behinderten-WC kann von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern genutzt werden.

II. Verfahrensbeteiligte

...

III. Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen

1. Akkreditierung: Da Presseplätze nur in begrenztem Umfang vorhanden sind, können nur akkreditierte Pressevertreter, die sich mit einem Presseausweis oder
anderem geeigneten Nachweis legitimieren, zur Hauptverhandlung zugelassen werden; für sie stehen die Plätze im vorderen Bereich des Zuhörerraums im
Sitzungssaal zur Verfügung. Insgesamt sind 60 gekennzeichnete Plätze für Medienvertreter vorhanden.

2. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 16.02.2015 um 10.00 Uhr und endet am 20.02.2015 um 12.00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende
Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht. Nach Ablauf der Frist sind keine Dauerakkreditierungen für
das Verfahren mehr möglich.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind ausschließlich an die Rufnummer 04131/202325 zu richten. Akkreditierungsgesuche an sonstige Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.

Für die Akkreditierung ist das auf der Homepage des Landgerichts Lüneburg bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Im Formular ist auch anzugeben, für welches der ausgeschriebenen Kontingente eine Akkreditierung erfolgen soll. Dabei kann sich jedes Presseorgan nur für eines der Kontingente bewerben.

Die zur Verfügung stehenden Plätze werden wie folgt auf nachfolgende Kontingente verteilt:

a) Deutsche Print- und Online-Medien - 11 Plätze

davon

aa) Tageszeitungen
(I) regional
- Sitz in Lüneburg - 1 Platz
- Sitz in Niedersachsen - 2 Plätze

(II) überregional
- Sitz in Deutschland außer Niedersachsen – 5 Plätze

bb) Wochen- und Monatszeitschriften, Nachrichtenmagazine – 3 Plätze

b) Deutsches Fernsehen – 7 Plätze

davon

aa) öffentlich-rechtlich - 3 Plätze
- regional (Studio in Niedersachsen) - 1 Platz
- überregional - 2 Plätze

bb) privatrechtlich - 4 Plätze

c) Deutscher Rundfunk - 7 Plätze

davon

aa) öffentlich-rechtlich - 3 Plätze
- regional (Studio in Nds.) - 1 Platz
- überregional - 2 Plätze

bb) privatrechtlich - 4 Plätze

- regional (Studio in Nds.) - 1 Platz
- überregional - 3 Plätze

d) Deutsche Nachrichten- und Presseagenturen - 5 Plätze

e) Freie Journalisten - 3 Plätze

f) Auslandsmedien - 23 Plätze

- USA/Canada - 5 Plätze
- Israel - 3 Plätze
- Ungarn - 2 Plätze
- Großbritannien - 2 Plätze
- übriges Ausland - 11 Plätze

g) Verfügungskontingent (Poolführer, falls keine
Akkreditierung; Tagesinteressenten) – 4 Plätze

Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer. Bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Für Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist die im Akkreditierungsformular anzugeben. Die Plätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist werden durch das Landgericht die erfolgreichen Akkreditierungen auf der Homepage des Landgerichts veröffentlicht. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht.

Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält nur einen Sitzplatz. Soweit einzelne Kontingente nicht ausgeschöpft worden sind, werden die freien Plätze dem Verfügungskontingent zugeschlagen. Für Plätze aus dem Verfügungskontingent können sich nicht akkreditierte Medienvertreter am jeweiligen Sitzungstag persönlich mit Presseausweis oder anderem geeigneten Nachweis jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bewerben. Dazu liegt am jeweiligen Sitzungstag eine Bewerbungsliste bei der Sicherheitsschleuse aus. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Listeneintrags.

Nr. I. 5.) dieser Verfügung gilt auch für die Medienvertreter.

Die vergebenen Sitzplätze sind am jeweiligen Verhandlungstag spätestens fünfzehn Minuten vor dem vorgesehenen Sitzungsbeginn einzunehmen. Ist ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er für diesen Tag ggf. an nicht akkreditierte anwesende Medienvertreter vergeben. Akkreditierte Journalisten können ihren Platz schriftlich an einen Journalisten eines anderen Mediums abgeben, wenn dies bis 24 Stunden vor dem jeweiligen Sitzungsbeginn der Pressestelle des Landgerichts unter Vorlage der erforderlichen Aus- und Nachweise (s. o.) angezeigt worden ist.

3. Für Foto- und Filmaufnahmen im Gebäude werden vier Fernsehteams mit jeweils zwei Kameras (ein deutscher öffentlich-rechtlicher, ein deutscher privat-rechtlicher und zwei ausländische Sender) sowie vier Fotografen (zwei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung). Diese dürfen im Sitzungssaal an allen Verhandlungstagen ab 15 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung bis 30 Sekunden nach Einzug der Kammer bzw. bis zu meiner Aufforderung zum Einstellen der Aufnahmetätigkeit filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren. Film- und Fotoaufnahmen dürfen nur aus einem besonders gekennzeichneten Bereich heraus gemacht werden. Danach haben die Fernsehteams und Fotografen den Saal zu verlassen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Antrag auf Akkreditierung zu erklären. Die Poolführer verpflichten sich schriftlich, auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Auch die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen. Die Anzahl der mitwirkenden Personen ist spätestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Sitzungsbeginn dem Pressesprecher mitzuteilen. Es bleibt vorbehalten, die Anzahl der Mitwirkenden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu begrenzen.

Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der Vielzahl der Personen, die sich an den Verhandlungstagen während der Verhandlungspausen und nach dem Ende der Sitzung im Gebäude aufhalten, sind Film- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal dort zu diesen Zeiten nicht gestattet. Die hieraus resultierende Einschränkung von Artikel 5 Abs. 1 GG ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG zwingend geboten und verhältnismäßig. Die Durchführung von Interviews im Sitzungssaal ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.

Die unter 1.) und 3.) aufgeführten Pressevertreter erhalten Zugang zum Sitzungssaal durch den Haupteingang, wobei sie die Eingangskontrolle (I. 3.) zu passieren haben. Sie haben sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren. Sie sind auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten und Absonden der Kleidung zu kontrollieren. Mitgeführte Behältnisse sind zu durchsuchen. Die Einbringung von Hilfsmitteln journalistischer Art (Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie etwa Fotohandys u.a.) ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Dies gilt nicht für das Equipment der zugelassenen Poolführer.

Sämtlichen Pressevertretern wird es untersagt, Gegenstände an Personen im Zuschauerraum zu übergeben.

Sämtliche Pressevertreter haben den Anordnungen der Wachtmeister unverzüglich zu folgen. Kommen Sie den Anordnungen nicht nach, so verlieren sie ihre Akkreditierung bzw. die Zugehörigkeit zum Poolteam.

Ein Gerichtszeichner kann auf Antrag und nur mit meiner ausdrücklichen Genehmigung zum Saal zugelassen werden. Er unterliegt denselben Auflagen wie die Pressevertreter zu 1.) mit Ausnahme der für seine Berufsausübung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände. Sollten mehrere Anträge von Gerichtszeichnern eingehen, entscheidet auch hier die Reihenfolge des Eingangs unter der Fax-Nr: 04131/202325 innerhalb der o. g. Frist.

IV. Zuhörer

1. Zuhörer sind alle Personen, die nicht unter Ziffern II. und III. aufgeführt sind.

2. Der Einlass für Zuhörer erfolgt ausschließlich über den Haupteingang. Aus Platzgründen können jeweils nicht mehr als 60 Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen
werden. Der Einlass in den Saal erfolgt jeweils 60 Minuten vor dem vorgesehenen Sitzungsbeginn. Bevor das Publikum in den zu kontrollierenden Bereich kommt,
warten diese bis auf eine Aufforderung durch das Wachtmeisterpersonal vor der Zwischentür

3. Für die Kontrolle der Zuhörer gilt Folgendes:

a) Die Zuhörer haben einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

b) Sie haben sich einer körperlichen Durchsuchung auf Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und
Streichhölzer), zu Film- und Tonaufnahmen geeigneter Gegenstände, insbesondere Mobiltelefonen, Smartphones und Tabletcomputer, sowie Wurfgegenstände (z.B.
Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) zu unterziehen. Das Gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche
zur Verursachung von Lärm geeignete Gegenstände sowie für Kugelschreiber und Füllfederhalter. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absonden der
Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen vorgenommen. Unter Umständen kann die Ausleerung und Vorlage des Tascheninhalts verlangt werden.

Das Kopieren der Ausweise der Zuhörer für die schnelle Identifizierung von Störern wird angeordnet. Die Kopien sind unverzüglich nach Schluss der Sitzung zu vernichten.

c) Die Zuhörer dürfen keine Taschen bei sich tragen.

d) Die Zuhörer erhalten Kontrollkarten, die den Beamten vor Betreten des Saales vorzuweisen sind. Bei Verlassen des Gebäudes vor Ende der jeweiligen Sitzung ist
die Kontrollkarte dem am Ausgang postierten Wachtmeister abzugeben. Die Karte und der Sitzplatz im Saal werden dem nächsten präsenten Interessenten zur
Verfügung gestellt.

4. Zuhörer, die des Saales verwiesen worden sind, haben auch das Sitzungsgebäude zu verlassen. Ein erneuter Zutritt am selben Tag ist ihnen zu verwehren.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.02.2015

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